Die Begegnungsstätte – Am Moor e. V.
Ein Raum für Warnemünde. Für Gemeinschaft. Für Euch.
Jeder Verein braucht ein starkes Fundament. Unsere Satzung ist die rechtsverbindliche Grundlage für unsere gesamte Arbeit. Hier sind der Zweck unseres Vereins, die Regeln für die Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten aller Mitglieder und Organe festgeschrieben.
Satzung „Förderverein Begegnungsstätte Am Moor e. V.“*
Fassung vom 21.01.2025/Fi/HAH
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Begegnungsstätte Am Moor e. V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Rostock-Warnemünde.
§ 2 Ziele des Vereins und Mittel zur Durchsetzung
(1) Ziele des Vereins ist die Förderung des Vereinswesens und der Gemeinschaft in Rostock-Warnemünde. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Zwecke werden insbesondere realisiert durch
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, wie zum Beispiel die Förderung von Kunst und Kultur, die Pflege der Heimat und des traditionellen Brauchtums, die Unterstützung der Kleingärtnerei und weiteren gemeinnützigen, kulturellen und sozialen Aktivitäten in und für Warnemünde.
(2) Hierzu soll die Nutzung des Saals im Vereinsheim des KGV „Am Moor e.V.“ als Warnemünder Begegnungsstätte unterstützt werden. Die Finanzierung der notwendigen Maßnahmen erfolgt durch:
a) Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder
b) Spenden und Zuwendungen
c) Sponsoring und Fördermittel
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein kann sowohl ordentliche Mitglieder als auch Fördermitglieder aufnehmen.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins finanziell unterstützen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstands zum Antrag.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder haben Antragsrecht und je eine Stimme. Sie können in die Organe des Vereins gewählt werden. Fördermitglieder haben ein Rederecht im Rahmen der Geschäftsordnung.
(5) Die Mitglieds- und andere Beiträge werden in durch die Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(6) Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft jederzeit schriftlich zu kündigen. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Mit Beendigung der Zahlung von Förderbeiträgen endet auch die Fördermitgliedschaft.
(7) Ein ordentliches Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist. Der Vorstand ist verpflichtet, das Mitglied schriftlich oder in Textform an die letzte bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse auf den Rückstand hinzuweisen und ihm eine Frist von vier Wochen zur Begleichung der ausstehenden Beiträge zu setzen.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(a) Die Mitgliederversammlung
(b) Der Vorstand
(c) Die Revision
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Die Einladung kann digital, schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse der Mitglieder fristgerecht gesendet wurde.
(2) Die Tagesordnung wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform inhaltliche und/oder Anträge zur Tagesordnung und zur Geschäftsordnung beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von später eingereichten Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung kann in digitaler Form (z. B. Videokonferenz) durchgeführt werden, sofern dies in der Einladung angekündigt wird. Die technischen Voraussetzungen zur Teilnahme müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor der Versammlung mitgeteilt werden.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, sofern nicht gesetzlich oder durch die Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung/ Wahl anwesenden Mitglieder.
Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Versammlung mindestens in Textform oder digital zur Verfügung zu stellen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und erhält keine Vergütung für seine Tätigkeit. Eine Aufwandsentschädigung im Rahmen gesetzlichen Regelungen ist möglich.
(2) Die Ausübung einer Vorstandsfunktion ist zu jeder Zeit an die ordentliche Mitgliedschaft im „Förderverein Begegnungsstätte Am Moor e. V.“ gebunden.
(3) In den Vorstand werden insgesamt fünf Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung gewählt. Zusätzlich wird ein Ersatzmitglied ohne Stimmrecht bestimmt (s.u.).
(4) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Drei Vorstandsmitgliedern und/oder Beirat des Vorstandes des KGV „Am Moor“ e.V.
b) Zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern des Fördervereins Begegnungsstätte Am Moor e. V.
(5) In der konstituierenden Sitzung des Vorstandes werden die Funktionen des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Schatzmeisters und der beiden Beisitzer durch Beschluss bestimmt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied ohne Stimmrecht bis zur nächsten Mitgliederversammlung in die Vorstandsarbeit einbinden.
(7) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich stets durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter immer der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende.
(8) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(9) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das Ersatzmitglied ordentliches Vorstandsmitglied.
§ 7 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, ist für die Umsetzung der Vereinsziele und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen mindestens einmal pro Quartal durch und dokumentiert deren Ergebnisse
(4) Der Vorstand ist befugt, zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignete Personen zu beauftragen oder zu beschäftigen.
(5) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden oder einen Beirat einrichten, um spezielle Aufgaben zu delegieren. Die Bildung dieser Gruppen erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
(6) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich den Entwurf eines Finanzberichtes vor, der die finanzielle Lage des Vereins transparent darstellt und Informationen über Einnahmen, Ausgaben, Rücklagen sowie die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden enthält.
§ 8 Revision
(1) Die Revision besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Revision prüft die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und erstellt einen Prüfungsbericht für die Mitgliederversammlung, der die finanzielle Lage des Vereins, die Einhaltung der Satzung sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel umfasst und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands enthält.
(3) Die Revision hat das Recht auf Einsicht in die Finanzunterlagen des Vereins und zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen. Sie wird rechtzeitig vor den Vorstandssitzungen informiert, um eine effiziente Teilnahme zu gewährleisten.
§ 9 Zusammenarbeit mit dem KGV „Am Moor e.V.“
(1) Der Förderverein Begegnungsstätte „Am Moor e. V.“ ist eng mit dem KGV „Am Moor e.V.“ verbunden und verfolgt die gemeinsamen Ziele der Förderung des Saals im Vereinsheim und der Gemeinschaft in Warnemünde.
(2) Die Details der Zusammenarbeit werden in einer separaten Vereinbarung festgelegt, die jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst wird.
(3) Die Vereinbarung zur Zusammenarbeit kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
(4) Im Falle der Kündigung der Vereinbarung wird der „Förderverein Begegnungsstätte Am Moor e. V.“ aufgelöst, da er seine Aufgaben und Ziele ohne die Unterstützung des KGV „Am Moor e. V.“ nicht erfüllen kann.
(5) Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Parteien.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der Stimmen aller Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation im Sinne der Abgabenordnung oder an den Gründungsverein KGV „Am Moor e.V.“, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
(3) Sollte keine der oben genannten Organisationen zur Verfügung stehen, wird das Vermögen für ein spezifisches Projekt in Warnemünde verwendet, das dem ursprünglichen Zweck des Vereins dient.
§ 11 Ethikregeln und Datenschutz
(1) Der Verein verpflichtet sich, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Ethikstandards bei der Annahme von Spenden einzuhalten. Eine entsprechende Dokumentation ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(2) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder ausschließlich im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten.
(4) Weitere Informationen werden in einer gesonderten Datenschutzerklärung bereitgestellt.
§ 12 Inkrafttreten und Geschäftsjahr
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
* Um die Lesbarkeit zu verbessern, wird in dieser Satzung auf geschlechtsspezifische Formulierungen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die Begriffe ‚Mitglied‘, ‚Vorstand‘ und ähnliche Formulierungen beziehen sich auf Personen unabhängig von ihrem Geschlecht. Wir legen Wert auf eine inklusive Sprache und die Gleichwertigkeit aller Geschlechter.
